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5. März 2025

"Drum prüfe, wer sich langfristig bindet" – Risiken und Fallstricke des Leasings

In der Schweiz sind je nach Kanton bis zu rund 80 % aller Privatfahrzeuge geleast.[1] Trotzdem mussten sich Schweizer Gerichte soweit ersichtlich bisher erstaunlich wenig mit Leasingverträgen beschäftigen. Viele Fragen sind denn auch noch ungeklärt.[2]

In der Regel sind am Leasingvertrag drei Parteien beteiligt (Leasinggesellschaft – Autohändler – Kunde[3]). Der Kunde wählt beim Autohändler ein Fahrzeug aus. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt aber durch die Leasinggesellschaft. Diese wird daher Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie überlässt das Fahrzeug dem Kunden nur zum Gebrauch. Für diesen Gebrauch bezahlt der Kunde regelmässige Leasingraten. Der Leasingvertrag endet grundsätzlich erst mit Ablauf der vereinbarten, fixen Leasingdauer. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Leasingraten geschuldet, grundsätzlich selbst dann, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrags und Rückgabe des Fahrzeugs ist regelmässig mit hohen Kosten verbunden.

Leider verdrängt die Vorfreude auf das neue Auto oft die sorgfältige Abklärung und Durchsicht der Vertragsbedingungen. Es drohen unangenehme Überraschungen beim Widerruf und der Auflösung des Leasingvertrags, bei Mängeln am geleasten Fahrzeug, bei Überschreiten der vereinbarten Fahrkilometer oder beim allfälligen Herauskaufen des Fahrzeugs am Ende der Leasingdauer. Zudem stellen wir vermehrt fest, dass die Fahrassistenzsysteme von den Vorstellungen der Kunden teils erheblich abweichen und weniger ausgereift sind als erwartet, beworben, oder versprochen wird.

Aufgrund des Umstands, dass am Vertragsverhältnis drei Parteien beteiligt sind, gestaltet sich die Durchsetzung der Kundenrechte oft kompliziert. Die Leasinggesellschaft und der Autohändler möchten nach Abschluss des Vertrags zudem möglichst keinen Aufwand mehr und schieben sich die Verantwortung bzw. Zuständigkeit gegenseitig zu, reagieren auf Meldungen der Kunden nur sehr zögerlich oder überhaupt nicht.

Wir empfehlen den Kunden dringend, die Vor- und Nachteile eines Leasingvertrags vor Vertragsabschluss anhand der individuellen Bedürfnisse sorgfältig und in Ruhe abzuwägen. Für die Beurteilung können beispielsweise folgende Punkte dienen:

Vorteile des Leasings:
  • Vorläufig tiefere Anschaffungskosten: Anstatt einer hohen Einmalzahlung werden tiefere monatliche Leasingraten fällig. Damit können die Kunden ihre Liquidität aufrechterhalten.
  • Wertverlust und Reparatur: Diese sind meist in den Leasingraten enthalten.
  • Aktuelles Fahrzeug: Mit Leasing können die Kunden alle drei bis vier Jahre (je nach Leasingvertragsdauer) auf ein neueres Fahrzeugmodell wechseln.
  • Wenig Aufwand nach Ablauf der Leasingdauer: Die Leasinggesellschaft als Eigentümerin nimmt das Fahrzeug zurück und ist um den Weiterverkauf selber besorgt.
Nachteile des Leasings:
  • Kein Eigentum: Die Kunden sind nur Besitzer und müssen das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit grundsätzlich zurückgegeben. Soll das Fahrzeug am Ende der Vertragsdauer herausgekauft werden können, ist dies im Leasingvertrag explizit zu vereinbaren.
  • In der Summe oft teurer: Langfristig summieren sich die im Vergleich zum Kaufpreis tiefen monatlichen Leasingraten zu einem Betrag, der den Kaufpreis eines Neuwagens übersteigen kann.
  • Bezahlen trotz Mängel am Fahrzeug: Mängel sind grundsätzlich gegenüber dem Autohändler geltend zu machen und von diesem zu beheben. Die Leasingraten sind hingegen gegenüber der Leasinggesellschaft geschuldet. Daher sehen die Leasingverträge in der Regel vor, dass die Leasingraten selbst dann zu bezahlen sind, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist und zur Reparatur in der Garage steht. Klären Sie ab, ob Sie in einem solchen Fall Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug haben.
  • Vertragsbindung und teure vorzeitige Auflösung: Leasingverträge haben oftmals eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren. Die Kunden binden sich dabei für die gesamte Laufzeit an das Auto und die vereinbarten Konditionen. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung bzw. ordentliche Kündigung des Vertrags ist teuer, da die Leasingraten anhand der sogenannten Restwerttabelle, die dem Leasingvertrag beiliegt, rückwirkend neu berechnet und definitiv festgelegt werden. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung müssen die Kunden daher die Differenz der verkürzten Vertragslaufzeit nachzahlen. Zudem verlangt die Leasinggesellschaft oft eine Pauschale für die durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Aufwendungen. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung bei Mängeln ist zwar eine schnelle Lösung, jedoch meist unbefriedigend, da die vorzeitige Auflösung des Vertrags zu Gunsten der Leasinggesellschaft ausgestaltet ist und eigentlich auch keinen Mangel am geleasten Fahrzeug voraussetzt.
  • Zusatzkosten für Mehrkilometer: Leasingverträge enthalten meist eine Kilometerbegrenzung (z.B. 10’000 oder 15’000 km pro Jahr). Es ist oft schwierig, die benötigten jährlichen Kilometer für die gesamte Vertragsdauer einzuschätzen. Wird aufgrund eines Arbeitsortwechsels der Arbeitsweg plötzlich länger, können teure Nachzahlungen für Mehrkilometer anfallen.
  • Versicherungskosten: In der Regel ist es Sache der Kunden, eine angemessene Versicherung (meist Vollkasko-Versicherung) abzuschliessen. Prüfen Sie entsprechende Kosten oder stellen Sie sicher, dass sämtliche Versicherungsprämien in der Leasingrate bereits enthalten sind.
  • Strenge Rückgaberegeln der Leasinggesellschaft: Bei der Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt eine gründliche Inspektion. Kleine Kratzer und Dellen können so zu weiteren Mehrkosten führen.
  • Durchsetzung der Kundeninteressen sind zeit- und kostenintensiv: Reagiert weder der Händler noch die Leasinggesellschaft auf Problemmeldungen, bleibt den Kunden nichts anderes übrig, als in die Offensive zu gehen. Je nach Intensität des Mangels kann allenfalls eine Nachbesserung bzw. Ersatzleistung, eine Minderung des Preises oder gar die Ungültigkeit bzw. Rückabwicklung des Vertrags gerechtfertigt sein. Es gilt: Je gravierender die Mängel, desto gravierendere rechtliche Konsequenzen können gefordert werden.

Bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit Ihrem Leasingvertrag stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns ungeniert.


[1] vgl. https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/jedes-zweite-auto-in-der-schweiz-ist-fremdfinanziert-671929 (besucht am 17.02.2025).

[2] David Furger, Leasingverträge: Gerichtspraxis lässt viele Fragen offen, in: plädoyer 5/2024, S. 49.

[3] Bei sämtlichen geschlechtsbezogenen Begriffen sind die jeweils anderen Bezeichnungen miteingeschlossen.


Titel in Anlehnung an Friedrichs Schillers Gedicht «Das Lied von der Glocke (1799).

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Fabian Voirol

MLaw | Rechtsanwalt

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LZ Ratgeber - Dienstbarkeiten

Artikel in der Luzerner Zeitung vom 2. April 2025 von lic. iur. Cyrill Lauper.

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